Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


der BolusCare UG (haftungsbeschränkt)

§ 1 Geltungsbereich/Form

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit den Kunden (“Käufer”) der BolusCare UG (haftungsbeschränkt), Gewerbepark Grünewald 9, 58540 Meinerzhagen, Deutschland. Die AGB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist.
  2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob BolusCare die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass BolusCare in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.
  3. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BolusCare ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und BolusCare dem nicht ausdrücklich widerspricht.
  4. Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung von BolusCare haben Vorrang vor den AGB.
  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich Dies gilt auch, wenn der Käufer Kataloge, technische Dokumente oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen bekommen hat, an denen BolusCare sein Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als ein verbindliches Angebot. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande.

§ 3 Preise und Zahlung

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die aktuellen Preise von BolusCare und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Transportkosten, etwaige weitere Kosten, wie Zölle, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
  2. Der Kaufpreis ist ohne Abzug fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung. BolusCare ist jedoch, auch im Rahmen von laufenden Geschäften jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt BolusCare spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  3. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. BolusCare behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  4. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.
  5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist BolusCare nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann BolusCare den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahme, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Versanddienstleister auf den Kunden über. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist BolusCare berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist BolusCare berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
    Der Nachweis eines höheren Schadens und der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) von BolusCare bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass BolusCare überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von BolusCare bei Annahme der Bestellung angegeben.
  2. Sofern BolusCare verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die BolusCare nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird BolusCare den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist BolusCare berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird BolusCare unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Zulieferer von BolusCare, wenn BolusCare ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen habt, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn BolusCare im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich BolusCare das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat BolusCare unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die BolusCare gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist BolusCare berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; BolusCare ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf BolusCare diese Rechte nur geltend machen, wenn BolusCare dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 7 Produktbestimmung und Anwendung

Die Produkte sind Medizinprodukte und ausschließlich gemäß Gebrauchsanweisung zu verwenden. Die Anwendung ist ausschließlich geschultem medizinischem Fachpersonal vorbehalten.

§ 8 Mängel/Gewährleistung

  1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
  2. Der Käufer ist verpflichtet Mängel unverzüglich BolusCare gegenüber anzuzeigen. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von BolusCare (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.
  3. BolusCare haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Medizinprodukten zur Weiterverarbeitung hat eine Untersuchung des Käufers auf Mangelfreiheit in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist BolusCare hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.
  4. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von drei Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von BolusCare für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann BolusCare zunächst wählen, ob BolusCare Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von BolusCare gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht von BolusCare, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  6. BolusCare ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  7. Der Käufer hat BolusCare die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer BolusCare die mangelhafte Sache auf Verlangen von BolusCare nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Käufer jedoch nicht.
  8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt bzw. Erstattet BolusCare nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AVB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann BolusCare vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
  9. Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  10. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet BolusCare nur bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haftet BolusCare – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BolusCar, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von BolusCare jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Auf Schadensersatz haftet BolusCare – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet BolusCare, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von BolusCare jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  4. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden BolusCare nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Rückgabe

Ein Widerrufsrecht besteht nicht. Geöffnete Produkte sind vom Umtausch ausgeschlossen.

§ 11 Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO.

§ 12 Rechtswahl/Gerichtsstand

  1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen BolusCare und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Käufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von BolusCare. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. BolusCare ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 13 Schlussbestimmungen

Sollte eine der Regelungen der AGBs unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.

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BolusCare UG
Geschäftsführer Bastian Hollmann
Gewerbepark Grünewald 9
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